Ehevertrag
Ein im Ehevertrag ohne Gegenleistung vereinbarter Ausschluss des Versorgungsaus-gleichs ist nichtig (nach § 138 Abs. 1 BGB), wenn die Ehegatten bewusst in Kauf neh-men, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererzie-hungszeiten) erwerben wird. Dies kann sogar dazu führen, dass der gesamte Ehevertrag nichtig wird, weil die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger war und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wurde BGH Az XII ZR 6/07, Urteil vom 9.7.2008