Das OLG Nürnberg entschied mit Urteil v. 13.08.09, 10 UF 360/09, die Mutter eines nichtehelichen Kindes, die studiere, habe auch über die Dauer von drei Jahren hinaus einen eigenen (Betreuungs-)Unterhaltsanspruch, § 1615 l BGB. Dies ist nicht nachvollziehbar und dürfte sich, wie wir meinen, in der Rechtsprechung nicht durchsetzen, ergibt sich das Fehlen eines Einkommens doch aus der Tatsache des Studiums und im konkreten Fall nicht aus der Betreuung des Kindes.