Keine Schadenersatzansprüche gegen den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Es kann bei Schadensfällen vorkommen, dass die Versicherung (über § 67 Abs. 2 VVG a.F.) bei dem Lebenspartner Regress nehmen will, weil dieser schuldhaft gehandelt hätte. Dem hat der BGH eine Absage erteilt: was für Ehegatten gelte, müsse auch in einer nichtehelichen, gefestigten Lebensgemeinschaft ohne Trauschein gelten, BGH IV ZR 160/07, 30.07.09.
Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familienangehörigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n.F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten war; die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen.