Mehrbedarf eines studierenden Kindes
Studiengebühren, Semesterbeiträge und auch Verwaltungskostenbeiträge wurden nun in einer Entscheidung eines OLG ausdrücklich als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf qualifiziert. Diese sind daher von den Eltern zusätzlich zum Ausbildungsunterhalt zu zahlen, sofern diese leistungsfähig sind. Auch für diesen Mehrbedarf gilt aber, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner zur Zahlung auffordern muss, Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht, OLG Koblenz, 11 UF 519/08. Ferner können die Eltern die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und des Ausgabenbelegs verlangen.

 

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