Umgangsrecht und gemeinsame elterliche Sorge verhindern nicht, dass die Hauptbezugsperson des Kindes, meist die Mutter, bei Vorliegen beachtlicher Gründe mit dem Kind auf Dauer ihre Heimat (zurück) ziehen darf und sei es auch noch so weit, im vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall in die USA, FamRZ 2009, 435. Was indessen beachtliche Gründe sind, ist in der anwaltlichen Beratung zu klären, auch, wie eine Ferienregelung gestaltet werden kann

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