... beides geht nicht, zitiert aus FamRZ 2010, S. 904:

OLG Oldenburg -  §§ 1361 III, 1579 Nr. 7 BGB

Hat ein Ehegatte, im entschiedenen Fall eine Frau, die danach wegen der Geltendmachung von Unterhalt Prozesskostenhilfe (jetzt: Verfahrenskostenhilfe) beantragte, während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft auf einer einschlägigen Internetseite seine sexuellen Vorlieben und Neigungen kundgetan, sozusagen angepriesen, müssen wohl die Voraussetzungen eines offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihm liegenden Fehlverhaltens gegen den Unterhaltspflichtigen i. S. des § 1579 Nr. 7 BGB angenommen werden, der Frau wurde die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt

Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist unbegründet. Das Familiengericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf der Internetseite www.poppen.de eingestellt hat. Hierin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zulasten des Antragsgegners zu sehen (§ 1579 Nr. 7 BGB).

Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen "völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren", überzeugt nicht. Der Domain-Name (Poppen.de) sowie der Einführungstext auf der Startseite "100 % kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr als das konventionelle Miteinander!" sprechen für sich.

Damit sind die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls aber die der Auffangvorschrift des § 1579 Nr. 8 BGB erfüllt, vergleichbar etwa einem Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 1488 = NJW 1995, 2796). 

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