Betreuungsunterhalt
Die allein erziehende Mutter eines achtjährigen Sohnes ist auch unter Anwendung des „neuen“ Unterhaltsrechts nicht ohne weiteres verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten.
 
Ein geschiedener Mann, der für seinen Sohn Unterhalt zahlt, klagte gegen das Fortbestehen seiner Unterhaltsverpflichtung. Seine frühere Frau sei durch die Betreuung des gemeinsamen Sohnes nicht mehr daran gehindert, ganztags zu arbeiten. Die Frau war im Rahmen einer halben Stelle (etwas mehr als 50%) als Reinigungskraft tätig. Der Sohn lebte bei der Mutter, die außerdem ein Pflegekind betreute.
 
Die Frau sei im konkreten Fall nicht verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten. Sie sei dann nicht in der Lage, ihren Betreuungsaufgaben ausreichend nachzukommen. Ein achtjähriges Kind brauche eine lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung, es sei nicht zu verantworten, es über mehrere Stunden allein zu lassen. Die Betreuung liege ausschließlich bei der Mutter, abgesehen von den Zeiten, in denen der Sohn in Schule und Hort untergebracht sei. Außerdem sei davon auszugehen, dass das Kind selbst bei einer ganztägigen Betreuung außerhalb immer noch einen „persönlichen Betreuungsbedarf“ durch die Mutter als Hauptbezugsperson habe, OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.09.08

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