Rückforderung von Unterhalt

Unterhalt ist zum Verbrauch bestimmt, es gibt daher grundsätzlich keine Rückforderung von Unterhalt. Dem konnte man bisher nur begegnen, indem zusätzlich zur Abänderungsklage eine Rückzahlungsklage erhoben wurde. Am 01.09.2009 tritt mit dem FamFG eine neue Regelung in Kraft: Zuviel bezahlter Unterhalt kann nachträglich aufgrund § 241 FamFG zurück gefordert werden, wenn eine Abänderungsklage Erfolg hat.

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